Eröffnung eines gastgewerblichen Betriebes

Für die Eröffnung, Erweiterung und Verlegung eines gastgewerblichen Betriebes ist eine entsprechende Erlaubnis beim zuständigen Bürgermeister einzuholen.

Die Erlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit ausgestellt.
Als gastgewerbliche Betriebe gelten jene, die gewerbsmäßig Getränke bzw. Speisen und Getränke verabreichen oder Gäste beherbergen.

Für folgende Betriebe besteht die Erlaubnispflicht:

  • Schankbetriebe (Bars, Cafès, Schenken, Bier- und Weinlokale)
  • Speisebetriebe (Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Pizzerie usw.)
  • gasthofähnliche Beherberungsbetriebe (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Residences)
  • nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Berggasthäuser, Campings, Ferienhäuser- und Wohnungen, Jugendherbergen)

Durch andere Bestimmungen sind geregelt:

  • private Zimmervermieter
  • Buschenschenken
  • Schutzhütten

Voraussetzungen: 

  • Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Erlaubniswerbers
  • berufliche Befähigung des Erlaubniswerbers
  • Verfügbarkeit und Eignung der Betriebsräume

Unterlagen:

  • Ansuchen um die Erlaubnis
  • Plan der Betriebsräume und Nummer und Datum der Benutzungsgenehmigung
  • Auszug aus dem Verzeichnis der Gastgewerbebetreibenden (Ersatzerklärung)
  • Nachweis über die Verfügbarkeit der Betriebsräume
  • Meldung zum Tätigkeitsbeginn zur Registrierung im Lebensmittelbereich
  • Auszug aus dem Handelregister mit Vermerk „Antimafia“ (für Gesellschaften)
  • Kopie des Gründungsaktes (für Gesellschaften)
  • Bevollmächtigung des Geschäftsführers (wenn vorhanden)
  • Zusammen mit der Ausstellung der Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes nimmt der Bürgermeister die Einstufung des Betriebes aufgrund der vorhandenen Qualitätsstandards vor. Das entsprechende Einstufungsformular ist in der Gemeinde erhältlich.

Jede zeitweilige Schließung des Betriebes muß dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden, wobei die Dauer der Schließung anzugeben ist.

Wird ein gastgewerblicher Betrieb aufgelassen, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen.

Für die Rechtsnachfolge in der Nutzung eines gastgewerblichen Betriebes, sei es aufgrund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden oder von Todes wegen, ist die entsprechende Erlaubnis des Bürgermeisters einzuholen, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: 

  • Ansuchen um die Übertragung
  • beglaubigte Kopie des registrierten Vertrages oder Kopie der Bescheinigung über die Erbnachfolge
  • Auszug aus dem Verzeichnis der Gastgewerbebetreibenden (Ersatzerklärung)
  • Original der Betriebserlaubnis
  • Auszug aus dem Handelregister mit Vermerk „Antimafia“ (für Gesellschaften)
  • Kopie des Gründungsaktes (für Gesellschaften)
  • Bevollmächtigung des Geschäftsführers (wenn vorhanden)

Zuständig

DEU