Im Umgang mit öffentlichen Verwaltungen und Betreibern von öffentlichen Diensten kann der Bürger anstelle der entsprechenden Bescheinigungen eine Selbsterklärung abgeben. Die Selbstbescheinigung ersetzt die Bescheinigung in jeder Hinsicht und muß vom Beamten entgegengenommen werden. Eine Nichtannahme stellt eine Verletzung der Amtspflicht dar.
Die Unterschrift auf der Selbstbescheinigung braucht nicht beglaubigt werden und unterliegt somit auch nicht der Stempelsteuer. Die Selbstbescheinigung kann entweder vor dem zuständigen Beamten unterschrieben werden, die unterschriebene Selbstbescheinigung kann aber auch von einem Dritten oder mittels Post oder Fax vorgelegt werden. Für Selbstbescheinigungen braucht keine Kopie des Ausweises beigelegt werden.
Grundsätzlich können Selbstbescheinigungen von allen Staatsbürgern, von EU-Bürgern und von Nicht-EU-Bürgern, die sich legal in Italien aufhalten, verwendet werden. Für Minderjährige und Entmündigte werden die Selbstbescheinigungen von deren Eltern oder Vormund abgegeben.
Folgende Angaben können in Form einer Selbstbescheinigung bezeugt werden:
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Wohnsitz
- Staatsbürgerschaft
- Genuß der politischen Rechte
- Zivilstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden usw.)
- Zusammensetzung der Familie
- am Leben zu sein
- Geburt des Kindes, Tod des Ehegatten, Tod der Eltern usw.
- alle in den Standesamtsregistern eingetragenen Angaben, die dem Betroffenen bekannt sind (z.B. Vaterschaft, Gütertrennung usw.)
- Eintragung in Verzeichnisse der öffentlichen Verwaltung (z.B. Handelskammer)
- Berufstitel und Zugehörigkeit zu Berufsgruppen
- Studientitel und abgelegte Prüfungen
- Spezialisierungs-, Befähigungs-, Bildungs-, Fortbildungs-, und Fachbefähigungsnachweise
- Einkommens- oder Wirtschaftslage, Erfüllung der steuerlichen Pflichten
- Steuer- und Mehrwertssteuernummer
- Arbeitsloser, Rentner, Student zu sein
- gesetzlicher Vertreter von natürlichen oder juridischen Personen zu sein, Vormundschaft oder Beistand von natürlichen Personen
- Mitgliedschaft bei Vereinigungen jeglicher Art
- Stellung hinsichtlich des Wehrdienstes
- nicht vorbestraft zu sein und nicht Maßnahmen unterworfen zu sein, welche im Strafregister eingetragen sind
- nicht wissentlich strafrechtlich verfolgt zu sein
- zu Lasten zu leben
- nicht einer Zwangsliquidation oder einem Konkursverfahren unterworfen zu sein bzw. keinen Antrag auf gerichtlichen Ausgleich gestellt zu haben
Nicht in Form einer Selbsterklärung belegt werden können:
- ärztliche, tierärztliche und sanitäre Bescheinigungen
- Markenzeichen und Patente
- Herkunftsbescheinigungen
- Konformitätsbescheinigungen mit EU-Normen.
Außerdem ist die Verwendung der Selbstbescheinigung vor Gericht nicht zulässig. Im Umgang mit privaten Unternehmen und Privatpersonen ist die Selbstbescheinigung erlaubt, sofern diese der Verwendung zustimmen.