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Meldungen von leerstehenden Wohnungen

Der Landesrat für Raumordnung hat mit eigenem Rundschreiben alle Gemeinden aufgerufen, die leer stehenden Wohnungen in ihrem Gebiet zu erheben.

Gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 14 vom 20.09.1985 sind die Eigentümer der Wohnungen, die seit mehr als sechs Monaten leer stehen, verpflichtet diese innerhalb der darauffolgenden 30 Tagen zu melden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachtung der Meldepflicht die Gemeinde verpflichtet ist, eine Geldbuße von  Euro 561,00 bis  Euro 1.549,00 zu verhängen.

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